Grundsätzlich gilt: Wenn Sie ein Dienstrad über Ihren Arbeitgeber beziehen und es über die Gehaltsumwandlung laufen lassen, so müssen Sie für die private Nutzung einen geldwerten Vorteil versteuern. In der Vergangenheit wurde hierfür pauschal 0,5% des brutto Listenpreises veranschlagt. Das ist ähnlich wie beim Dienstwagen. Doch seit 14.01.2020 wurde dieser Bemessungswert gesenkt. Sie müssen jetzt also nur noch 0,25 % des brutto Listenpreises versteuern.
Übernimmt Ihr Arbeitgeber jedoch die Kosten für Ihr Dienstfahrrad, sodass Sie keine Kosten bezahlen müssen, dann entfällt die Versteuerung. Schlagen Sie es Ihrem Arbeitgeber doch einmal vor. Denn die Regelung der hundertprozentigen Arbeitgeberfinanzierung wird derzeit gerne von vielen Arbeitgebern im Rahmen des Employer Brandings oder einer Gehaltserhöhung genutzt.